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Bucheinsicht Handelsvertreter samt unbestimmten Leistungsbegehren; Verfahrensart

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2024/131wbl 2024, 491 Heft 8 v. 20.8.2024

§ 16 HVertrG, Art XLII EGZPO

Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht iVm einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.

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