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Rückersatz von Ausbildungskosten – Schriftformgebot

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2024/124wbl 2024, 477 Heft 8 v. 20.8.2024

§ 886 ABGB, § 2 d Abs 2 AVRAG

Sieht das Gesetz eine bestimmte Form einer Vereinbarung vor, muss diese jedenfalls die wesentlichen Vertragspunkte umfassen. Bei einer Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten sind dies die konkrete Ausbildung und die Gesamtkosten der Rückzahlung.

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