II. Stellungnahme
S. https://doi.org/10.33196/wbl202208043001 .
3. „Unzweckmäßige Komplikation der Rechtsverhältnisse“ bei Anteilsgemeinschaft
a) Einführung
Dass die referierten Materialien (Fn 53) durchaus beim Wort zu nehmen sind und nicht bloß die (gesellschaftsinterne) Teilbarkeit, sondern die Teilung unter Miterben als Grundsatz („das Normale“) vorsehen, wird durch die gegebene Begründung, also die „Absicht des Gesetzgebers“ (§ 6 ABGB) untermauert. Diese lautet wie erwähnt, dass „die Aufrechterhaltung einer Gemeinschaft unter den Miterben [dazu oben Fn 57] erfahrungsgemäß häufig zu unzweckmäßiger Komplikation der Rechtsverhältnisse führt“. Ausschlaggebend ist also nicht ein Vorher-Nachher-Vergleich der Auswirkungen der Teilung auf den Wert des ungeteilten Anteils des Erblassers und/oder der Verlassenschaft,68) sondern die Interessen der einzelnen Miterben im gesetzlichen Normalfall der Ipso-iure-Teilung im Gegensatz zum (vereinbarungsbedürftigen) Alternativszenario einer Anteilsgemeinschaft. Maßgeblich sind daher die Interessen der einzelnen Erben (vgl auch noch unten 4.), zumal es auf die gesetzliche default rule vornehmlich dann ankommt, wenn die Miterben gerade nicht über die Frage der Teilung einig sind.69) Das ist auch der allein interessen- und sachgerechte Blickwinkel, weil der Wert einer Alleinberechtigung am ungeteilten GmbH-Anteil für ein (einvernehmliches) Erbteilungsübereinkommen nur eine untergeordnete Rolle spielt. Im Übrigen sind die maßgeblichen Alternativen aus Sicht der Miterben die Alleinberechtigung an einem selbständigen, „kleineren“ GmbH-Anteil einerseits und die Mitberechtigung an einem „größeren“ GmbH-Anteil andererseits. Insofern vermutet das Gesetz eine Präferenz für die erste Alternative; zu Recht: