§ 34 Abs 2 VwGG
Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl VwGH 23. 10. 2018, Ra 2018/06/0137, mwN).
Ein derartiger erheblicher Grund kann in dem Vorbringen, dass die Revision ausschließlich zur Fristwahrung erhoben worden sei und ein form- und sachgerechter Antrag samt Begründung durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt nachgereicht werde sowie dass eine Entscheidung des Revisionswerbers noch nicht möglich sei, nicht ausgemacht werden.