§ 50 Abs 1 WRG, § 69 Abs 1 Z 2 AVG, § 69 Abs 1 Z 4 AVG
Das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs ändert nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten. Ausschließlich ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat.