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Keine öffentlich-rechtliche Wirkung eines Privatrechtstitels

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2022/143wbl 2022, 479 Heft 8 v. 30.8.2022

§ 50 Abs 1 WRG, § 69 Abs 1 Z 2 AVG, § 69 Abs 1 Z 4 AVG

Das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs ändert nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten. Ausschließlich ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat.

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