§ 61 GmbHG, § 1330 ABGB
Die zum Lauterkeitsrecht und zu § 1330 ABGB bestehende Rechtsprechung, wonach der, der eine mehrdeutige Äußerung macht, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, lässt sich nicht auf die Frage einer Treuepflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft übertragen.