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Kündigung Syndikatsvertrag; wichtiger Grund; Sittenwidrigkeit; Haftung für Schäden aus Verletzung Syndikatsvertrag

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2022/137wbl 2022, 471 Heft 8 v. 30.8.2022

§ 879 ABGB, § 1210 ABGB, § 1295 ABGB

Das Erfordernis der Klagsführung nach § 1210 ABGB ist dispositiv. Zeigen sich die anderen Gesellschafter mit der Auflösung einverstanden, so entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Auflösung.

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