§ 879 ABGB, § 1210 ABGB, § 1295 ABGB
Das Erfordernis der Klagsführung nach § 1210 ABGB ist dispositiv. Zeigen sich die anderen Gesellschafter mit der Auflösung einverstanden, so entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Auflösung.
§ 879 ABGB, § 1210 ABGB, § 1295 ABGB
Das Erfordernis der Klagsführung nach § 1210 ABGB ist dispositiv. Zeigen sich die anderen Gesellschafter mit der Auflösung einverstanden, so entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Auflösung.