§ 1152 ABGB, § 1155 ABGB, § 26 Z 2 AngG
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Umfang der Arbeitspflicht und das damit verbundene Entgelt einseitig zu ändern. Das gilt auch, wenn infolge einer Betriebsschließung auf Grund von COVID-Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist.