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Wechsel; Verjährung der wechselmäßigen Ansprüche; Verfalltag versus Zahlungstag; Berücksichtigung von Feiertagen

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2022/122wbl 2022, 412 Heft 7 v. 28.7.2022

Art 70 WG, Art 72 WG

Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.

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