Art 70 WG, Art 72 WG
Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.
Art 70 WG, Art 72 WG
Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.