§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Personenbezogene Kündigungsgründe sind vom Arbeitgeber unverzüglich geltend zu machen. Das Kündigungsrecht geht allerdings nicht unter, wenn es sich um einen fortgesetzten Kündigungsgrund handelt.
OGH, 30.03.2022, 8 ObA 22/22g