§ 6 Abs 1 IESG
Der Antrag auf Insolvenzentgelt ist binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist gelöst, beginnt sie mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses neuerlich zu laufen.
OGH, 22.04.2022, 8 ObS 2/22k