§ 1159 Abs 2 ABGB, § 53 Abs 6 ArbVG, § 54 Abs 2 ASGG, § 21 lit a Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe / ArbeiterInnen
Die Möglichkeit durch Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter abweichend festzulegen, setzt den Abschluss neuer Kollektivverträge nicht voraus.