§ 1295 ABGB, § 1311 ABGB, § 69 IO
Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu verlangen. Demnach hat es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person zu handeln, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.