§ 1002 ABGB, § 1003 ABGB, § 1004 ABGB, § 15 GmbHG, § 18 GmbHG, § 25 GmbHG, § 54 UGB
Dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er auch Gesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis richtet sich ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen.