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Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2022/71wbl 2022, 238 Heft 4 v. 27.4.2022

§ 55 Abs 5 WRG 1959, § 102 Abs 1 WRG 1959, § 112 Abs 2 WRG 1959

Die Annahme, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan komme in einem Fristverlängerungsverfahren nach § 112 Abs 2 WRG keinesfalls Parteistellung zu, widerspricht bereits dem Wortlaut des § 55 Abs 5 WRG. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist nicht Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet.

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