§ 1157 ABGB, § 3 Abs 1 AVRAG
Die Regelungen des AVRAG über den Betriebsübergang und die dazu ergangene Judikatur finden auch auf eine Verschmelzung Anwendung.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht Stichtagsregelungen nicht entgegen. Es ist daher zulässig, die bisher beschäftigten Arbeitnehmer aus Gründen des Vertrauensschutzes besser zu stellen als die durch Verschmelzung übernommenen Arbeitnehmer.