UWG, § 1311 ABGB
Die Bestimmungen des UWG sind auch Schutzgesetze zugunsten der Verbraucher. Auch ein Verbraucher, der das Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, hat daher einen Schadenersatzanspruch.
Die Haftung des Unternehmers für Personen im Betrieb seines Unternehmens ist dabei nicht auf Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG.