§ 7 AngG, § 27 Z 1 AngG, § 27 Z 3 AngG
Die Gründung einer GmbH vor Ende des Arbeitsverhältnisses im Geschäftsbereich des Dienstgebers bildet keinen Entlassungsgrund. Erst die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten kann den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen.