Art 56 AEUV, Art 57 AEUV, § 2 Z 3 AMD-G, § 2 Z 4 AMD-G
Das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit.