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Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2022/30wbl 2022, 114 Heft 2 v. 25.2.2022

Art 102 AEUV, § 5 KartG

Ein Kontrahierungszwang trifft vor allem Inhaber gesetzlicher oder faktischer Monopole sowie Unternehmen mit beherrschender Verfügungsmacht über Einrichtungen, die für die Geschäftstätigkeit anderer Teilnehmer notwendig sind. Den Inhaber einer Monopolstellung trifft eine Kontrahierungspflicht, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist. Er kann diesen daher nur aus einem sachlichen Grund ablehnen.

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