§ 863 ABGB, § 1375 ABGB, § 1444 ABGB, § 277 UGB, § 278 UGB, § 279 UGB
Allein aus der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in den Jahresabschluss können keine besonderen zivilrechtlichen Wirkungen gegenüber einem Dritten (wie etwa Anerkenntnis oder Verzicht) abgeleitet werden.