§ 333 Abs 4 ASVG
Als Aufseher im Betrieb kann ein Arbeitnehmer nur dann qualifiziert werden, wenn ihm besondere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse übertragen sind. Die allgemeine Verpflichtung, die körperliche Unversehrtheit Dritter nicht zu beeinträchtigen, begründet keine Aufsehereigenschaft.