§ 3 BEinstG, § 7 b Abs 1 Z 7 BEinstG, § 7 Abs 1 BEinstG, § 8 BEinstG
Eine mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung kann auch dann vorliegen, wenn eine Kündigung wegen häufiger Krankenstände erfolgt. Die Krankenstände müssen aber im Zusammenhang mit der Behinderung iSd § 3 BEinstG stehen. Diese muss auch im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen.