Art 133 Abs 4 B-VG
Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insb auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iS des Art 133 Abs 4 B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen E getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl etwa VwGH 15. 3. 2021, Ra 2021/05/0036, mwN).