§ 23 Wiener Wettengesetz, § 24 Wiener Wettengesetz
Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht werden entgegen den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes und somit entgegen einer Bewilligung betrieben, wenn die Zutrittskontrolle nicht oder mangelhaft erfolgt.