§ 1295 ABGB, § 22 Abs 2 GmbHG
Ein Anspruch auf Auskunft eines Gesellschafters gegen einen Geschäftsführer muss jedenfalls dann scheitern, wenn er ohnehin bereits von der Gesellschaft Auskunft und dies noch dazu gerade durch jenen Geschäftsführer, den er nunmehr in Anspruch nehmen will, erhalten hat.