Im gegenständlichen Aufsatz soll das Bundesgesetz vom 25.03.2021, mit dem das Depotgesetz geändert wurde, im Rahmen des österreichischen traditionellen Wertpapierrechts vorgestellt werden. Durch dieses werden digitale Sammelurkunden in das österreichische Wertpapierrecht eingeführt. Einleitend wird die Entwicklung des österreichischen Wertpapierrechts, von der Verbriefung in Einzelurkunden bis zum stückelosen Effektenverkehr im Hinblick auf die Entindividualisierung und Entmaterialisierung von Wertpapierurkunden dargestellt. Darauf basierend wird die Novellierung des Depotgesetzes mit neuer Verbriefungs- und Einlieferungsart als Weiterentwicklung des österreichischen Wertpapierrechts analysiert. Weiters werden die Grundsätze des österreichischen Wertpapierrechts im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Sammelurkunde als körperliches Trägerdokument und die Anwendung von Regeln für bewegliche Sachen auf digitale Sammelurkunden erörtert, wobei deren Eigenschaft als Sache iSd § 285 ABGB geprüft wird. Das Hauptaugenmerk liegt dabei in der zivil- und wertpapierrechtlichen Einordnung von digitalen Sammelurkunden. Darüber hinaus sollen die Implikationen des Wegfallens eines physischen Trägerdokuments auf das österreichische Wertpapierrecht erläutert werden. In der Conclusio wird die Frage nach einem gänzlichen Verzicht auf (physische oder digitale) Sammelurkunden im Zeitalter des stückelosen Effektensystems aufgeworfen.