§ 23 Wr Wettengesetz
Bereits die in § 23 Abs 5 Wr Wettengesetz angeordnete Einbeziehung des jeweiligen Inhabers der Betriebsstätte spricht für eine dingliche Wirkung von Verfügungen der Betriebsschließung nach dem Wr Wettengesetz. Sowohl einer über eine Betriebsschließung ergangenen Verfügung gemäß § 23 Abs 3 Wr Wettengesetz als auch einem darüber ergangenen Bescheid nach Abs 4 par cit kommt daher dingliche Wirkung zu.