§ 71 Abs 1 Z 1 AVG, § 33 Abs 1 VwGVG
Nach der Rsp des VwGH gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht bei verfahrensrechtlichen Fristen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.