§ 22 GmbHG
Hinsichtlich des Informationsrechts der GmbH-Gesellschafter betreffend die mit der GmbH verbundenen Gesellschaften ist stets vom Zweck des Informationsrechts auszugehen, dem GmbH-Gesellschafter die Wahrung seiner aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Rechte zu ermöglichen.