In § 30 BWG finden sich Bestimmungen über Kreditinstitutsgruppen. Die Abs 7, 9 und 10 begründen umfangreiche Pflichten nachgeordneter gegenüber übergeordneten Instituten.
In § 30 BWG finden sich Bestimmungen über Kreditinstitutsgruppen. Die Abs 7, 9 und 10 begründen umfangreiche Pflichten nachgeordneter gegenüber übergeordneten Instituten.