§ 1 UrlG, § 4 UrlG, § 12 UrlG
Während des Verbrauchs des gesetzlichen Urlaubsanspruchs muss es dem Arbeitnehmer völlig freistehen, den Urlaub nach Belieben zu verbringen. Eine Vereinbarung, wonach ein Teil einer vereinbarten Ausbildungszeit auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet wird, ist unwirksam.