§ 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG
Nach § 13 Abs 8 AVG, der auf Grund des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden darf. Durch die hier gegenständlichen Änderungen während des Beschwerdeverfahrens wurde die Sache ihrem Wesen nach (Änderung des Dachgeschosses, Zubau eines Aufzuges,