Der OGH hat sich unlängst (wieder) zur Disponibilität der Geschäftsführerhaftung geäußert. Konkret ging es um eine Klausel im Geschäftsführerdienstvertrag, nach der Ansprüche bei sonstigem Verfall binnen vier Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Der OGH hielt diese Vereinbarung für unwirksam, weil die Haftung gem § 25 GmbHG dem Schutz der Gläubiger und der Allgemeinheit diene. Sie sei daher zwingendes Recht. In diesem Aufsatz wird die Begründung des OGH kritisch analysiert und eine eigene Lösung zur Diskussion gestellt.