Art 16 CMR, Art 17 CMR, § 14 CMR, § 15 CMR, § 29 CMR
Art 17 CMR stellt für die Haftung des Frachtführers auf den Zeitraum zwischen der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung ab, also auf den Zeitraum seiner Obhut. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt.