§ 36 Abs 1 Arb VG, § 50 Arb VG
Überlassene Arbeitnehmer sind auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes. Auf eine Mindestdauer der Beschäftigung kommt es nicht an. Für ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes ist auch ohne Bedeutung, ob im Betrieb des Überlassers ein Betriebsrat besteht.