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Überlegungen zum Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB aus materiell- und verfahrensrechtlicher Sicht

AufsätzeDr. Alexander Weber , Dr. Christoph Wildmoserwbl 2021, 12 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 38 Abs 4 UGB sieht vor, dass der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten haftet, auch wenn die Rechtsverhältnisse, aus denen diese Verbindlichkeiten entspringen, vom Erwerber nicht übernommen werden. Diese Haftung kann zwischen Erwerber und Veräußerer ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber Dritten aber nur wirksam, wenn sie „beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde“. Diese Formulierung wirft mehrere Fragen auf. Insbesondere sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Haftungsausschluss nicht „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen wurde, sondern die Eintragung erst später erfolgen würde. Verlockend ist der Umkehrschluss, dass der Haftungsausschluss, dessen Eintragung (egal aus welchem Grund) zu spät wäre, gar nicht in das Firmenbuch eingetragen werden darf. Betrachtet man die vorliegende Frage allerdings (auch) aus verfahrensrechtlicher Sicht, zeigt sich, dass Fallvarianten auftreten können, in denen dieser Lösungsansatz zu problematischen Ergebnissen führt. Der vorliegende Beitrag soll neue Gedankenanstöße liefern.

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