§ 25 GmbHG, § 94 GBG
Das Grundbuchsgericht darf eine die Gesellschaft belastende Eintragung iS des § 25 Abs 4 GmbHG nur dann bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis der Zustimmung aller übrigen Geschäftsführer, bei nur einem Geschäftsführer des Aufsichtsrats oder bei Fehlen eines solchen aller Gesellschafter vorliegt.