§ 27 Abs 2 PSG
Die für die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für Mitglieder eines Beirats.
Ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich danach zu prüfen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.