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Die Informationspflichten nach dem AStG und der ODR-VO

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Peter G. Mayrwbl 2021, 688 Heft 12 v. 20.12.2021

Am 13. 5. 2013 ist die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-RL)1)1)ABl L 2013/165, 63; siehe dazu die Literaturhinweise etwa bei Mayr in Mayr (Hrsg), Handbuch des europäischen Zivilverfahrensrechts (2017) vor Rz 13.27. nach längeren Vorarbeiten beschlossen worden. Erklärter Zweck dieser Richtlinie ist es (nach ihrem Art 1), dafür zu sorgen, dass „Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten“. Zeitgleich wurde auch die Verordnung (EU) Nr 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO)2)2)ABl L 2013/165, 1. verabschiedet, mit der eine Europäische OS-Plattform zur außergerichtlichen Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern eingerichtet wurde. Die Umsetzung (bzw Durchführung) dieser Rechtsquellen im nationalen Recht erfolgte in Österreich durch das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)3)3)BGBl I 2015/105 idF BGBl I 2018/32; dazu insb Schuschnigg, Außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2016) und zuletzt Leupold/Eder, Schlichtung-Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, in Nueber (Hrsg), Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit und ADR (2021) 805 ff. und in Deutschland durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).4)4)Gesetz vom 19. 2. 2016, dBGBl I S 254; zuletzt geändert durch dBGBl 2020 I S 1474; dazu etwa Althammer/Meller-Hannich (Hrsg), Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (2017); Roder/Röthemeyer/Braun, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (2017) und Borowski/Röthemeyer/Steike, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz2 (2021). Im folgenden Beitrag sollen die Informationspflichten, welche durch die genannten Rechtsquellen den Streitbeilegungsstellen und insb auch den Unternehmern auferlegt worden sind, näher dargestellt werden, da sie in der Praxis offenbar (noch) zu wenig beachtet werden.

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