§ 11 TNRSG
Gem § 11 Abs 1 iVm § 1 Z 7 TNRSG fällt unter das Werbeverbot jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation iSd TNRSG ist weit auszulegen und erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die (direkte oder indirekte) Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen.