§ 2 Abs 1 Z 1 AZG, § 11 Abs 1 AZG, Pkt III.2 lit c KollV für private Autobusbetriebe
Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind, sofern nichts Anderes vereinbart ist, auch nicht zu bezahlen.
Der Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe ist nicht dahin auszulegen, dass überlange Arbeitszeitunterbrechungen auf Grund von Dienstplänen voll zu bezahlen sind.