§ 18a UrhG
Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt dann gegen das Zurverfügungsstellungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.