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Zum Eingriff in das Zurverfügungsstellungsrecht

RechtsprechungMarken- und Urheberrechtwbl 2020/174wbl 2020, 532 Heft 9 v. 15.9.2020

§ 18a UrhG

Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt dann gegen das Zurverfügungsstellungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.

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