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Keine Wirkung des Konkurrenzverbotes gegen Dritte

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2020/167wbl 2020, 528 Heft 9 v. 15.9.2020

§ 7 AngG

Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG bindet nur den Arbeitnehmer, nicht aber Dritte. Das gilt auch, wenn der Dritte eine GmbH ist, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der (ehemalige) Angestellte ist.

OGH, 07.04.2020, 4 Ob 234/19v

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