§ 7 AngG
Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG bindet nur den Arbeitnehmer, nicht aber Dritte. Das gilt auch, wenn der Dritte eine GmbH ist, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der (ehemalige) Angestellte ist.
OGH, 07.04.2020, 4 Ob 234/19v
§ 7 AngG
Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG bindet nur den Arbeitnehmer, nicht aber Dritte. Das gilt auch, wenn der Dritte eine GmbH ist, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der (ehemalige) Angestellte ist.
OGH, 07.04.2020, 4 Ob 234/19v