Art 2/b, 6/1 und 7/1, ferner 8 und 10 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
EuGH, verb Rs C-698/18
SC Raiffeisen Bank SA/JB und C-699/18 BRD Groupe Société Générale SA/ KC
JB und KC hatten Darlehensverträge über die Vergabe von Verbraucherkrediten mit der Raiffeisen Bank bzw der BRD Groupe Société Générale geschlossen. Nach der vollständigen Tilgung dieser Darlehen erhoben beide Darlehensnehmer vor dem Amtsgericht Târgu Mureș, Rumänien (Judecătoria Târgu Mureș) Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln dieser Verträge, die die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr und einer monatlichen Verwaltungsgebühr sowie für die Bank die Möglichkeit vorsahen, die Höhe der Zinsen zu ändern. Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale beriefen sich darauf, dass JB und KC bei Klageerhebung keine Verbraucher mehr gewesen seien, da die Darlehensverträge aufgrund ihrer vollständigen Erfüllung beendet gewesen seien; daher bestehe keine Klagebefugnis mehr.