Die bestehenden elektrizitätsrechtlichen Bundesförderungen kommen allesamt ohne privatwirtschaftliche Elemente aus. Für die herrschende Lehre folgt dies zwingend aus dem Kompetenzrecht. Dass dem nicht so ist, will der vorliegende Beitrag unter II. zeigen. Unter III. wird der kompetenzrechtlichen Grundlage für „transkompetente“ Gesetze nachgegangen.