§ 31 VStG
Nach der stRsp des VwGH ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Gem § 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis oder das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.