§ 161 Abs 2 UGB, § 120 UGB, § 167 UGB, § 406 ZPO
Der Anspruch auf Gewinnauszahlung ist grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten. Er entsteht grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 161 Abs 2 UGB, § 120 UGB, § 167 UGB, § 406 ZPO
Der Anspruch auf Gewinnauszahlung ist grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten. Er entsteht grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses.