§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG, § 45 Abs 2 AVG
Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rsp des VwGH gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten „als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte“ vermietet war. Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest „mitbetrieben“ hat.